§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen »Kammermusikkreis Buchenberg«
2. Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten führt er den Zusatz e.V..
3. Er hat seinen Sitz in Buchenberg.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Pflege der Orchestermusik.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Die
aktiven Mitglieder des Vereins bilden ein Orchester. Durch regelmäßige Proben bereiten
sich die Mitglieder für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und
stellen sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig.
5. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
6. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen
oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder
1. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (Orchesterleiter und musizierende
Mitglieder), ferner aus fördernden (passiven) und Ehrenmitgliedern sowie Hospitanten.
a) Aktives Mitglied kann jede Person werden, die ein Musikinstrument spielt.
b) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient
gemacht hat.
c) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst musikalisch mitzuwirken.
d) Hospitant ist jeder, der im Orchester mitwirkt, ohne aktives Mitglied zu sein.
Die Dauer der Hospitation bestimmt der Vorstand.
2. Für die Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmeantrag auszufüllen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluß
c) fortgesetzten Zahlungsverzug
d) Tod.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Bereits eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit
sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
4. Ist ein Mitglied mit der Entrichtung des festgesetzten Beitrags bis zum Ende
eines Kalenderjahres in Verzug, so endet seine Mitgliedschaft automatisch zum Ende
dieses Kalenderjahres.
5. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern
fortgesetzt.
§ 5 Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Vollversammlungen.
2. Aktives und passives Wahlrecht haben die aktiven und passiven Mitglieder sowie
die Ehrenmitglieder.
3. In den Vorstand gewählt werden kann nur, wer von mehr als der Hälfte der Verammlung
der aktiven Mitglieder vorgeschlagen worden ist. Die Wahlvorschläge müssen der Vollversammlung
rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
§ 6 Pflichten der Mitglieder; Haftung
1. Alle Mitglieder haben das Interesse des Vereins zu fördern.
2. Die aktiven Mitglieder und Hospitanten sind verpflichtet, regelmäßig an den Proben
teilzunehmen.
3. Jedes aktive und fördernde Mitglied ist verpflichtet, den von der Vollversammlung
festgesetzten Beitrag innerhalb der ersten drei Monate eines Kalenderjahres zu entrichten.
Bei Bedürftigkeit kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag ermäßigen oder erlassen.
4. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins
vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) Vollversammlung
b) der Vorstand
c) die Versammlung der aktiven Mitglieder.
§ 8 Die Vollversammlung
1. Die Vollversammlung wird durch den Vorstand bei Bedarf einberufen. Sie ist mindestens
einmal im Jahr, zweckmäßigerweise in den ersten drei Monaten einzuberufen, im übrigen
dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
2. Eine Vollversammlung ist 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
einzuberufen.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene
Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Vollversammlung wird vom Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses
zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Schriftführer
protokolliert den Gang und die Beschlüsse der Vollversammlung und lässt das Protokoll
vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter gegenzeichnen.
4. Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
f) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
h) Vorschläge zur Programmgestaltung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Orchesterleiters
k) Entscheidung über Anträge, die zur Vollversammlung gestellt wurden.
5. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht
Tage vor der Vollversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.
Ausnahmsweise können auch während der Vollversammlung mündlich oder schriftlich
eingereichte Anträge auf Beschluss der Vollversammlung beraten und entschieden werden.
§ 9 Der Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Orchesterleiter(in)
d) der/die Schriftführer(in)
e) die Kassenprüfer.
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne
des § 26 BGB. Sie sind je alleinvertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines
der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Vollversammlung,
die dann für den Rest der laufenden Wahlzeit ein Ersatzmitglied wählt.
2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben
aber solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in den Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des
Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
§ 10 Versammlung der aktiven Mitglieder
1. Die Versammlung der aktiven Mitglieder besteht aus den aktiven Mitgliedern, also
den musizierenden Mitgliedern und dem Orchesterleiter.
2. Sie legt die Wahlvorschläge nach § 5.3 fest.
3. Sie legt das musikalische Programm fest.
4. Die Beschlüsse der Versammlung der aktiven Mitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Orchesterleiters.
§ 10 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
Der Verein wird durch Kündigung von Seiten eines Mitgliedes, durch Tod oder durch
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögens eines Vereinsmitgliedes nicht
automatisch aufgelöst. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung
mit von drei Viertelteilen Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen
werden. Sofern die Vollversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist mit Einwilligung
des zuständigen Finanzamtes nur für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke,
nach Möglichkeit zur Förderung der Orchestermusik zu verwenden.
§ 13 Rechtsunwirksamkeit eines Paragraphen
Im Falle der Rechtsunwirksamkeit eines der Paragraphen der vorliegenden Satzung
bleiben alle übrigen Paragraphen davon unberührt.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Vollversammlung vom 18. Januar 1996 beschlossen
worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Der Vorstand kann zur vorliegenden
Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Buchenberg, 18. Januar 1996